Häufig gestellte Fragen in der Corona-Krise
DPFA allgemein
Alle Bildungseinrichtungen sind bis vorerst für Externe geschlossen. Ihr DPFA-Ansprechpartner nimmt mit Ihnen Kontakt auf und bietet Ihnen ggf. ein digitales Format an.
Allgemeine Fragen der Allgemein- und Berufsbildung
Es erfolgt nach Ostern die Öffnung aller Schulen und Kitas, unabhängig vom Inzidenzwert. In Grundschulen und Vorschulkindergärten erfolgt der eingeschränkte Regelbetrieb. Das heißt: feste Gruppen- bzw. Klassenverbände, In den weiterführenden und berufsbildenden Schulen gilt ab 12. April 2021 weiterhin Präsenzunterricht im Wechselmodell. Neu sind die erweiterte Testpflicht für Grundschüler:innen und die Erhöhung der Testfrequenz von einmal auf zweimal pro Woche für alle Schüler:innen. Zudem gilt eine Maskenpflicht im Unterricht ab Klassenstufe 5.Seit 15. März 2021 erfolgt Präsenzunterricht auch für alle Klassenstufen, die sich bisher in häuslicher Lernzeit befanden. Es gilt das Wechselmodell. Die Klassenstärke in den weiterführenden und berufsbildenden Schulen darf max. 16 Schüler:innen betragen.
Laut Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021 ist die Teilnahme am Präsenzunterricht nur mit Vorlage eines negativen Corona-Tests möglich. Dies gilt ab 12. April 2021 für alle Schüler:innen, auch Grundschüler:innen. Die Selbsttests erfolgen zweimal pro Woche in der Schule. Bei einem positiven Testergebnis findet der Unterricht in Distanz statt.
Die Schulbesuchspflicht entfällt für alle Schülerinnen und Schüler. Es bedarf einer schriftlichen Abmeldung bei der Schule. Sollte von der Abmeldung Gebrauch gemacht werden, wird der/die jeweilige Schüler:in in der häuslichen Lernzeit begleitet. Eine vollumfängliche Betreuung der Schülerinnen und Schüler durch Lehrkräfte, wie im Präsenzunterricht, kann allerdings nicht garantiert werden. Bei positiver Testung erfolgt ebenfalls Lernen auf Distanz.
Ja. Das Tragen einer medizinischen Maske oder FFP2-Maske ist für alle Schüler:innen ab Klassenstufe 5 der weiterführenden und für die Schülerschaft der berufsbildenden Schulen verpflichtend, und zwar beim Betreten des Schulgeländes, im Schulgebäude und im Unterricht.
In den Klassenräumen der Grundschulen besteht keine Maskenpflicht, auch nicht auf dem Pausenhof. Die Horteinrichtungen übernehmen die Regelungen der Grundschulen.
Für weiterführende und berufsbildende Schulen entfällt die Maskenpflicht im Außengelände während der Pausenzeiten, sofern der Mindestabstand von 1,5m eingehalten werden kann.
Sportunterricht kann an allen weiterführenden und berufsbildenden Schulen unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln durchgeführt werden. Auf Kontaktsportarten ist zu verzichten. Sport im Freien ist dem Sport in der Turnhalle vorzuziehen.
Gemeinschaftlicher Gesang ist nur im Freien erlaubt. Für Gesang von Einzelpersonen im Unterricht ist ein Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten.
Im weiteren Verlauf des zweiten Schulhalbjahres dürfen ein- und mehrtägige Schulfahrten im Inland durchgeführt werden, wenn die Schulen zum Regelbetrieb zurückgekehrt sind. Der Freistaat erstattet jedoch keine eventuell entstehenden Stornierungskosten.
Reisen ins Ausland bleiben bis zum Schuljahresende untersagt.
Das Kultusministerium versendet regelmäßige Schulleiterschreiben, die umfangreiche Informationen zur weiteren Vorgehensweise bei der Umsetzung der Lehrpläne, der Benotung etc. skizziert. Ihre Schulleitung lässt Ihnen entsprechende Informationen bei Bedarf zukommen.
Schulcoaches sind zu ihren regulären Sprechzeiten erreichbar. Ihre Kontaktdaten finden sich im Schul-Intranet.
Allgemeinbildung
Die DPFA führt vorerst keine persönlichen Elterngespräche bzw. -versammlungen durch. Die jeweilige Kita-, Schul- oder Hortleitung bietet ggf. ein digitales Format an und informiert Sie über die entsprechenden Einwahldaten.
Nein, die schriftlichen Abiturprüfungen bzw. mündlichen und schriftlichen Abschlussprüfungen der (Fach-)Oberschulen finden zu den im Schuljahresablauf 2020/2021 festgelegten Terminen statt.
Die mündlichen Prüfungen finden an den allgemeinbildenden Gymnasien im Zeitraum vom 18. Mai bis 4. Juni 2021 und an den beruflichen Gymnasien vom 17. Mai bis 9. Juni 2021 statt.
Nein. Das Kultusministerium untersagt die Durchführung von Schülerbetriebspraktika in den allgemeinbildenden weiterführenden Schulen.
Diese Festlegung gilt auch währen der Osterferien. Beeinträchtigungen bei der Durchführung des Betriebspraktikums haben keine Auswirkungen auf die Vergabe des Schulabschlusses.
Berufsbildung
Die berufs- und fachpraktische Ausbildung bei den Bildungsgängen der Berufsfachschule, Fachschule und Fachoberschule ist im Rahmen der geltenden Vorschriften weiterhin möglich. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Schulleitung zu Ihren individuellen praktikumsbezogenen Fragestellungen.
Die DPFA-Schulen eröffnen zum Schuljahr 2021/22 Klassen der Ausbildungsrichtungen Sozialassistent und Erzieher an den Standorten Chemnitz, Dresden, Leipzig und Zwickau.
In Dresden bieten wir zudem die Ausbildung zum Logopäden.
Bewerbungen sind weiterhin möglich.
Bewerbungen können postalisch, per E-Mail oder über die Webseiten als Online-Bewerbung eingereicht werden. Es erfolgen danach Erstgespräche via Telefon oder Videokonferenz, in denen das weitere Prozedere hinsichtlich Schulvertrag und Co. besprochen werden.
Online-Bewerbung für die Erzieherausbildung!
Online-Bewerbung für die Ausbildung zum Sozialassistenten!
Online-Bewerbung für die Logopädieausbildung!
Weiterbildung
Nur in ausgewählten Fällen, aufgrund der starken Einschränkungen in der aktuell geltenden Corona-Schutz-Verordnung vom 5. März 2021. Integrations- und Sprachkurse sind zwar wieder erlaubt, jedoch nur, wenn Teilnehmende und Unterrichtende einen negativen Corona-Test vorweisen können.
Aufgrund der noch ungenügenden Kapazitäten von Laien-Selbsttests setzen die DPFA-Bildungsstätten vorerst auf die Fortführung der Online-Formate.
Weitere digitale Seminare befinden sich in unserer Kursdatenbank unter www.dpfa.de/weiterbildung.
Die Kontaktdaten unserer
Bildungsstätten und Ansprechpersonen finden sich auf unserer Internetseite.
Ja, Ihr Bildungsgutschein hat Gültigkeit und kann für eine anstehende Maßnahme eingesetzt werden.
Das ist abhängig vom Praktikumsbetrieb. Sollte das Praktikum unterbrochen werden, informieren Sie bitte Ihren Kostenträger, damit die Zeit der Unterbrechung entschuldigt ist. Die fehlende Zeit im Praktikum wird zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt.
In Abstimmung mit den Kostenträgern (Agentur für Arbeit, der Deutsche Rentenversicherung Bund, Berufsgenossenschaften) werden die Umschulungen weitergeführt. Die Teilnehmer arbeiten in ihren Ausbildungsbetrieben, auch während der Zeit der ausfallenden Berufsschule.
Sollte der Ausbildungsbetrieb schließen, entscheidet dieser in Abstimmung mit dem entsprechenden Rententräger über den weiteren Verfahrensweg der Umschulung.
Unberührt davon ist die Prüfungsvorbereitung einzelner Rehabilitanden. Diese erfolgt bei Ihnen daheim, in Abstimmung mit dem Ausbildungsbetrieb sowie der Sie unterstützenden DPFA-Bildungsstätte.
Die Bildungsstätten der DPFA-Weiterbildung GmbH sind für Sie montags bis freitags von 8 bis 14 Uhr telefonisch erreichbar. Die Kontaktdaten unserer Bildungsstätten und Ansprechpersonen finden sich auf unserer Internetseite!